Das seit 1912 praktisch unveränderte Vormundschaftsrecht wurde umfassend revidiert und heisst heute Erwachsenenschutzrecht. Es bringt wichtige Neuerungen, insbesondere auch für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen.

Das seit 1.1.2013 geltende Erwachsenenschutzrecht will einerseits das Selbstbestimmungsrecht fördern und sieht dazu zwei Instrumente vor: Mit einem Vorsorgeauftrag kann man bestimmen, wer sich später einmal um seine Angelegenheiten kümmern oder die Vertretung übernehmen soll, wenn man beispielsweise infolge einer Demenzerkrankung urteilsunfähig geworden ist. Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt bzw. welche man ablehnt für den Fall, dass man urteilsunfähig geworden ist.

Das neue Erwachsenenschutzrecht berücksichtigt aber auch das Bedürfnis der Angehörigen von urteilsunfähigen Personen, ohne grosse Umstände bestimmte Entscheide treffen zu können. So gibt es neu gesetzliche Vertretungsrechte bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie im medizinischen Bereich.

Das neue Erwachsenenschutzrecht verstärkt zudem den Schutz von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeinrichtungen, insbesondere was die Anordnung von freiheitseinschränkenden Massnahmen betrifft.

Ab 2013 gibt es nur noch eine behördliche Massnahme, die Beistandschaft. Diese wird entsprechend der konkreten Hilfsbedürftigkeit der Person ausgestaltet. An die Stelle der Vormundschaftsbehörde tritt die Erwachsenenschutzbehörde, eine Fachbehörde.

 

Rechtliche und finanzielle Aspekte
Die mit einer Demenzkrankheit verbundenen Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten bringen es mit sich, dass demenzkranke Menschen immer mehr Mühe haben, ihre Angelegenheiten zu regeln. Sie sind zunehmend auf die Hilfe von Angehörigen oder anderen Personen angewiesen. Im rechtlichen Sinn verlieren Menschen mit Demenz im Verlauf der Krankheit ihre Urteilsfähigkeit, was zur Folge hat, dass sie beispielsweise keine rechtswirksamen Verträge mehr abschliessen oder keine gültige Zustimmung zu medizinischen Massnahmen mehr geben können.

Um spätere Probleme zu vermeiden sollten demenzkranke Menschen sich rechtzeitig, d.h. bei noch vorhandener Urteilsfähigkeit, zusammen mit ihren Angehörigen überlegen, wie die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten geregelt werden sollen und wer später einmal für sie handeln kann. Sie können einen Vorsorgeauftrag erteilen und/oder eine Patientenverfügung erlassen. Auch testamentarische Verfügungen sind möglich.

Mit Fortschreiten der Krankheit sind demenzkranke Menschen auch immer mehr auf Pflege und Betreuung durch Drittpersonen angewiesen. Der Einsatz der Angehörigen zu Hause wird durch die Hilfe der Spitex ergänzt, dazu kommt vielleicht ein regelmässiger Besuch in einer Tagesstätte und je nach Situation ist auch ein Heimaufenthalt notwendig. Es fallen Kosten an, die durch verschiedene Versicherungsleistungen zumindest teilweise gedeckt werden können.

Bei finanziellen und rechtlichen Konflikten zu Hause oder in einer Institution finden Sie Auskunft und Unterstützung bei der Unabhänigen Beschwerdestelle für das Alter (UBA) in Zürich www.uba.ch.

Die in der Rubrik «Informationsblätter» aufgeführten Publikationen geben Ihnen wertvolle Informationen zu diesen Themen und helfen Ihnen, sich rechtzeitig einen Überblick zu verschaffen.